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Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Beim Versenden laufen die Übergangsfristen 2026 und 2027 aus. Hier steht, ab wann du was tun musst — ohne Juristendeutsch.
E-Rechnungen empfangen: Pflicht seit 1. Januar 2025 — für alle Unternehmen im deutschen B2B-Geschäft. E-Rechnungen versenden: ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle übrigen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können. Privatkunden (B2C) sind nicht betroffen.
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datenformat — kein Bild und kein Text zum Ablesen, sondern klar benannte Datenfelder, die eine Software direkt einlesen und prüfen kann. Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. Eine klassische PDF-Rechnung erfüllt das nicht: Sie transportiert nur ein Abbild der Rechnung, keine auswertbaren Daten. Auch ein eingescanntes Papierdokument oder ein Foto der Rechnung sind keine E-Rechnungen. In Deutschland sind zwei Formate üblich: XRechnung als reine XML-Datei und ZUGFeRD als PDF mit eingebetteten XML-Daten.
Reines XML. Die Rechnung besteht nur aus Datenfeldern und ist ohne passendes Programm für Menschen kaum lesbar. XRechnung ist der deutsche Standard im Geschäft mit Behörden — viele öffentliche Auftraggeber akzeptieren ausschließlich dieses Format.
Ein Hybrid: eine ganz normal lesbare PDF-Datei, in der die strukturierten XML-Daten eingebettet sind. Menschen sehen die gewohnte Rechnung, Software liest die Daten aus. Praktisch überall dort, wo auch Menschen die Rechnung prüfen — der übliche Weg im B2B-Geschäft.
Rechnung prüfen, Leitweg-ID kontrollieren oder direkt loslegen:
Beide erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Der Unterschied liegt darin, ob ein Mensch die Rechnung noch direkt lesen kann.
| Kriterium | XRechnung | ZUGFeRD |
|---|---|---|
| Dateiformat | XML-Datei | PDF/A-3 mit eingebettetem XML |
| Für Menschen lesbar | Nur mit Viewer | Ja, wie jede PDF |
| Typischer Einsatz | Rechnungen an Behörden (B2G) | Rechnungen an Unternehmen (B2B) |
| Erfüllt EN 16931 | Ja | Ja (ab Profil EN 16931 / COMFORT) |
| Leitweg-ID nötig | Ja, bei öffentlichen Auftraggebern | Nein |
| Verbreitung | Öffentliche Hand, Großkunden | Breit im Mittelstand |
Faustregel: Rechnest du mit Behörden ab, brauchst du XRechnung. Für alles andere ist ZUGFeRD der bequemere Weg, weil deine Kundinnen und Kunden die Rechnung weiterhin einfach ansehen können. Wenn deine Software beide Formate erzeugt, musst du dich nicht festlegen.
Wer an Bundesbehörden fakturiert, muss elektronisch abrechnen — in der Regel als XRechnung über die Portale ZRE oder OZG-RE. Die Länder haben eigene Regelungen mit teils abweichenden Fristen und Portalen.
Das gilt ausnahmslos für jedes inländische Unternehmen im B2B-Geschäft — auch für Kleinunternehmer, Soloselbstständige und Vermieter mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Ein E-Mail-Postfach reicht rechtlich aus; du musst die Datei aber auch verarbeiten und revisionssicher aufbewahren können. Eine Zustimmung des Kunden ist für den Empfang nicht mehr nötig.
Du darfst weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken — allerdings nur mit Zustimmung des Empfängers. Diese Frist läuft am 31. Dezember 2026 aus.
Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen im B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen. Kleinere Unternehmen dürfen noch ein Jahr länger PDF verschicken.
Die Übergangsfristen enden. Ab dann müssen alle inländischen B2B-Rechnungen als E-Rechnung nach EN 16931 ausgestellt werden — unabhängig vom Umsatz.
Rechnungen entstehen aus Projekten, Zeiten und Angeboten — und gehen im richtigen Format raus.
Du schreibst die Rechnung wie gewohnt und wählst beim Versand das Format. Die Pflichtfelder nach EN 16931 füllt cashwerk aus deinen Stammdaten.
Freigegebene Rechnungen bleiben unveränderbar, jede Korrektur ist nachvollziehbar dokumentiert. Aufbewahrung und Änderungsverlauf laufen automatisch mit.
Angebot, Leistungsnachweis, Zeiterfassung und Rechnung greifen auf dieselben Daten zu. Für die Buchhaltung exportierst du nach DATEV oder an deine Steuerkanzlei.
Empfangen musst du E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025. Beim Versenden gilt gestaffelt: ab 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 1. Januar 2028 für alle übrigen. Bis dahin darfst du Papier oder PDF verschicken, wenn der Empfänger zustimmt.
Beim Empfang ja — das gilt schon seit 2025. Beim Versenden noch nicht: 2026 ist das letzte Jahr der allgemeinen Übergangsfrist. Du darfst also im gesamten Jahr 2026 weiterhin PDF-Rechnungen verschicken, sofern dein Kunde einverstanden ist. Ab dem 1. Januar 2027 endet das für Unternehmen über 800.000 € Umsatz.
Alle inländischen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag, müssen ab dem 1. Januar 2027 im Geschäft mit anderen Unternehmen E-Rechnungen ausstellen. Wer darunter liegt, hat bis zum 31. Dezember 2027 Zeit. Ab 2028 gilt die Pflicht für alle.
Nein. Die Pflicht betrifft ausschließlich Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen (B2B) sowie Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. An Privatkunden darfst du weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen ausstellen. Privatpersonen selbst müssen weder E-Rechnungen empfangen noch verarbeiten können.
Die deutsche Pflicht gilt nur für Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Rechnungen ins EU-Ausland fallen nicht darunter. Allerdings führen immer mehr EU-Staaten eigene Pflichten ein, und die EU-Initiative ViDA (VAT in the Digital Age) sieht eine europaweite Angleichung vor. Wer international fakturiert, sollte die Regeln des jeweiligen Ziellandes prüfen.
Grundlage ist das Wachstumschancengesetz, das § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) neu gefasst hat. Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der europäischen Norm EN 16931. Für Rechnungen an Behörden gilt zusätzlich die E-Rechnungsverordnung (ERechV) des Bundes sowie die jeweiligen Landesverordnungen. Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung in mehreren BMF-Schreiben konkretisiert.
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht befreit, E-Rechnungen auszustellen — sie dürfen dauerhaft PDF oder Papier verschicken. Empfangen müssen aber auch sie E-Rechnungen können, und zwar bereits seit dem 1. Januar 2025.
Eine Rechnung, deren Inhalt in klar benannten Datenfeldern steht, sodass eine Software sie ohne Abtippen einlesen und prüfen kann. Maßgeblich ist die Norm EN 16931. In Deutschland sind XRechnung (reines XML) und ZUGFeRD (PDF mit eingebettetem XML) die beiden gängigen Formate.
Nein. Eine normale PDF gilt seit 2025 als "sonstige Rechnung", nicht als E-Rechnung — sie enthält nur ein Abbild, keine auswertbaren Daten. Eine Ausnahme ist ZUGFeRD: Dort sind in der PDF zusätzlich strukturierte XML-Daten eingebettet, und damit erfüllt sie die Anforderungen.
Nein, es sind zwei verschiedene Formate — beide erfüllen aber die gesetzlichen Anforderungen. XRechnung ist eine reine XML-Datei, für Menschen nur mit Viewer lesbar, und im Behördengeschäft üblich. ZUGFeRD ist eine lesbare PDF mit eingebetteten XML-Daten und im B2B-Geschäft weiter verbreitet.
Eine XRechnung ist eine XML-Datei. Im Browser oder Texteditor siehst du nur Rohdaten. Zum Lesen brauchst du einen Viewer — die Verwaltung stellt dafür kostenlose Werkzeuge bereit, und jede E-Rechnungs-Software zeigt die Datei als normale Rechnung an. Über unseren E-Rechnungs-Validator kannst du eine Datei hochladen, ansehen und gleichzeitig auf Formatfehler prüfen lassen.
Rechtlich reicht ein E-Mail-Postfach, das der Absender kennt. Praktisch brauchst du zusätzlich etwas, das die Datei lesbar macht und revisionssicher archiviert — denn aufbewahrungspflichtig ist die strukturierte Datei selbst, nicht ein Ausdruck davon. Eine Zustimmung musst du seit 2025 nicht mehr erteilen: Der Absender darf dir eine E-Rechnung ohne Rückfrage schicken.
Du brauchst eine Software, die das Format erzeugt — von Hand ist XML nicht praktikabel. In cashwerk schreibst du die Rechnung wie gewohnt und wählst beim Versand XRechnung oder ZUGFeRD; die Pflichtfelder nach EN 16931 werden aus deinen Stammdaten gefüllt. Für Rechnungen an Behörden kommt die Leitweg-ID des Auftraggebers dazu.
Ja. Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Fahrausweise, Umsätze an Privatkunden, Rechnungen ins Ausland sowie bestimmte steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können.
Acht Jahre. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Absatz 3 AO, § 257 Absatz 4 HGB); sie gilt für alle Belege, deren Frist zu diesem Zeitpunkt noch lief. Aufzubewahren ist der strukturierte Datensatz im Original — ein Ausdruck oder eine umgewandelte PDF genügt nicht. Die GoBD verlangen zusätzlich, dass die Datei unveränderbar und maschinell auswertbar bleibt.
Reine Validatoren und Viewer sind vielfach kostenlos — unser E-Rechnungs-Prüfer zum Beispiel. Zum Erstellen und Versenden liegen Programme im deutschen Markt üblicherweise zwischen rund 10 € und 50 € pro Nutzer und Monat. Die aktuellen Konditionen für cashwerk findest du auf der Preisseite.
Praktisch am unangenehmsten: Dein Kunde darf eine formal falsche Rechnung zurückweisen, und ohne ordnungsgemäße Rechnung kann ihm der Vorsteuerabzug versagt werden — das führt zu Rückfragen und verzögerten Zahlungen. Formfehler können außerdem im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet werden. Bei konkreten Zweifeln ist die Steuerberatung die richtige Adresse.
Dieser Beitrag gibt den Stand von August 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Fristen und Auslegungen können sich ändern — kläre deinen konkreten Fall mit deiner Steuerkanzlei.
Rechnung schreiben, Format wählen, raus damit — XRechnung und ZUGFeRD aus denselben Daten, GoBD-konform archiviert.
Rechnungen in cashwerk ansehen