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GoBD-Konformität ist keine Eigenschaft, die eine Software mitbringt — sie entsteht aus dem Zusammenspiel von Programm, Prozess und Dokumentation. Hier steht, was gefordert ist, welche Fristen gelten und woran es in der Praxis scheitert.
GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Es ist kein Gesetz, sondern ein BMF-Schreiben, das darlegt, wie die Finanzverwaltung die Buchführungspflichten aus AO und HGB auslegt. Kern sind sechs Anforderungen: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und Unveränderbarkeit. Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren, Bücher und Jahresabschlüsse zehn. Eine amtliche GoBD-Zertifizierung für Software gibt es nicht.
Die GoBD sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, kein eigenes Gesetz. Maßgeblich ist die Fassung vom 28. November 2019, geändert durch die BMF-Schreiben vom 11. März 2024 und vom 14. Juli 2025. Sie beschreiben, wie die Finanzverwaltung die ohnehin bestehenden Pflichten aus Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch auslegt, sobald Buchführung und Belege elektronisch entstehen oder abgelegt werden. Betroffen ist damit praktisch jedes Unternehmen — auch Einnahmen-Überschuss-Rechner und Kleinunternehmer, sobald sie Rechnungen digital schreiben oder empfangen. Entscheidend ist ein häufig übersehener Punkt: GoBD-Konformität ist keine Produkteigenschaft. Sie ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel von Software, gelebtem Prozess und einer Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie Belege bei dir entstehen, geprüft, gebucht und archiviert werden.
Sie ist der Teil, an dem es in Prüfungen am häufigsten hakt — und der Teil, den keine Software allein liefern kann. Verlangt wird eine nachvollziehbare Beschreibung des gesamten Wegs eines Belegs: wie er ins Unternehmen kommt, wer ihn prüft und freigibt, wie er gebucht und wo er archiviert wird, welche Systeme beteiligt sind und wie Änderungen protokolliert werden. Dazu gehören auch Angaben zu Zugriffsrechten und zur Datensicherung. Fehlt diese Dokumentation, kann die Buchführung formell beanstandet werden — selbst wenn inhaltlich alles stimmt.
Von der Anforderung zur täglichen Umsetzung:
Sechs Grundsätze, an denen sich jede elektronische Buchführung messen lassen muss:
Eine sachverständige dritte Person muss die Buchführung in angemessener Zeit prüfen können. Jeder Beleg muss sich zur Buchung verfolgen lassen und umgekehrt — die sogenannte Belegfunktion.
Jeder Geschäftsvorfall ist einzeln und lückenlos zu erfassen, sachlich zutreffend und mit allen Pflichtangaben. Keine Sammelbuchungen ohne Einzelnachweis.
Bare Geschäftsvorfälle sind täglich festzuhalten, unbare zeitnah — in der Regel innerhalb von zehn Tagen. Belege müssen systematisch abgelegt und auffindbar sein.
Eine einmal gebuchte Aufzeichnung darf nicht mehr spurlos geändert werden. Korrekturen sind zulässig, müssen aber als solche erkennbar bleiben — der ursprüngliche Inhalt muss weiterhin feststellbar sein.
Nach § 147 Absatz 6 der Abgabenordnung hat die Finanzverwaltung drei Zugriffsarten: den unmittelbaren Zugriff auf dein System (Z1), den mittelbaren Zugriff über Auswertungen, die du erstellst (Z2), und die Datenträgerüberlassung in einem maschinell auswertbaren Format (Z3). In der Praxis wird meist Z3 gewählt. Geprüft werden dann typischerweise die Vollständigkeit der Belegnummernkreise, ob Buchungen nachträglich verändert wurden, ob Änderungsprotokolle existieren, ob elektronisch empfangene Belege im Originalformat vorliegen — und ob eine Verfahrensdokumentation vorhanden ist. Wichtig: Ein elektronisch empfangener Beleg muss auch elektronisch aufbewahrt werden. Ihn auszudrucken und die Datei zu löschen, ist ein Verstoß.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat diese Frist zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Absatz 3 AO, § 257 Absatz 4 HGB). Sie gilt für alle Belege, deren Frist zu diesem Zeitpunkt noch lief. Für Kreditinstitute und Versicherungen greift die Verkürzung erst ab 2026.
Für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte und die zu ihrem Verständnis nötigen Arbeitsanweisungen bleibt es bei zehn Jahren.
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Wiedergaben abgesandter Briefe sind sechs Jahre aufzubewahren — auch dann, wenn sie als E-Mail vorliegen.
Alle Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden oder die letzte Eintragung gemacht wurde. Eine Rechnung vom März 2026 läuft also erst ab dem 31. Dezember 2026.
Den Teil, den Software leisten kann — Prozess und Verfahrensdokumentation bleiben bei dir.
Freigegebene Rechnungen lassen sich nicht mehr still überschreiben. Korrekturen laufen als nachvollziehbarer Vorgang mit Zeitstempel und Urheber, der ursprüngliche Stand bleibt feststellbar.
Rechnungsnummern werden fortlaufend und ohne Lücken vergeben — einer der ersten Punkte, die in einer Prüfung auffallen.
Belege und Buchungsdaten lassen sich maschinell auswertbar exportieren, für die Steuerkanzlei ebenso wie für eine Datenträgerüberlassung nach Z3.
GoBD-konform heißt, dass deine elektronische Buchführung die sechs Grundsätze des BMF-Schreibens erfüllt: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und Unveränderbarkeit — dokumentiert durch eine Verfahrensdokumentation. Der Begriff beschreibt also einen Zustand deines gesamten Ablaufs, nicht ein Merkmal eines einzelnen Programms.
„Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Geschrieben wird sie mit kleinem „o“ — das steht für „ordnungsmäßig“. Sie ersetzte 2015 die früheren GDPdU und GoBS.
Nein. Die GoBD sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums und binden zunächst nur die Finanzverwaltung. Sie legen aus, wie bestehende Pflichten aus Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch bei elektronischer Buchführung zu verstehen sind. Praktisch wirken sie wie verbindliche Vorgaben, weil jede Betriebsprüfung an ihnen ausgerichtet ist.
Nein. Das BMF stellt in den GoBD ausdrücklich klar, dass es keine Positivtestate oder Zertifikate der Finanzverwaltung für Buchführungssoftware gibt — weder für Programme noch für einzelne Funktionen. Wenn ein Anbieter mit „GoBD-zertifiziert“ wirbt, stammt dieses Testat von einer privaten Prüfstelle oder Wirtschaftsprüfung. Das kann hilfreich sein, ersetzt aber weder deine Verfahrensdokumentation noch die Beurteilung im Einzelfall.
Für sich genommen nicht. Eine Excel-Tabelle lässt sich jederzeit spurlos ändern und erfüllt damit die Unveränderbarkeit nicht — es gibt keine Protokollierung, welche Zelle wann von wem geändert wurde. Als Hilfsmittel für Nebenrechnungen ist Excel unproblematisch; als führendes System für Buchungen und Belege ist es in einer Prüfung angreifbar.
Diese Programme sind so gebaut, dass sich damit GoBD-konform arbeiten lässt — sie protokollieren Änderungen, vergeben fortlaufende Nummern und archivieren revisionssicher. Dasselbe gilt für cashwerk. Konform wird aber erst dein Betrieb, nicht das Produkt: Ohne saubere Prozesse und Verfahrensdokumentation nützt die beste Software nichts. Eine amtliche Bestätigung, dass ein bestimmtes Programm „GoBD-konform“ sei, gibt es von der Finanzverwaltung für keinen Anbieter.
Eine PDF kann Teil einer GoBD-konformen Ablage sein, reicht allein aber nicht. Entscheidend ist, dass sie im Originalformat unverändert aufbewahrt, systematisch auffindbar und mit der Buchung verknüpft ist. Eine PDF, die im Mailpostfach liegt und dort gelöscht oder überschrieben werden kann, erfüllt die Anforderungen nicht.
Ein reiner Cloud-Speicher genügt nicht. Es fehlt die Unveränderbarkeit: Dateien lassen sich ersetzen, umbenennen oder löschen, ohne dass ein prüfbares Protokoll entsteht. Auch Verknüpfung zur Buchung, Suchbarkeit und Verfahrensdokumentation fehlen. Für die Archivierung braucht es ein System mit Revisionssicherheit — oder ein revisionssicheres Archiv zusätzlich zum Speicher.
Eine Ablage, in der Belege unveränderbar, vollständig, systematisch geordnet, jederzeit auffindbar und maschinell auswertbar über die gesamte Aufbewahrungsfrist erhalten bleiben. Elektronisch empfangene Belege müssen dabei in ihrem Originalformat erhalten bleiben — eine E-Rechnung im XML-Format also als XML, nicht als Ausdruck oder umgewandelte PDF.
Buchungsbelege und Rechnungen acht Jahre — das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse bleiben bei zehn Jahren, empfangene Handels- und Geschäftsbriefe bei sechs. Alle Fristen beginnen mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstand.
Alles, was für die Besteuerung von Bedeutung ist und elektronisch entsteht oder eingeht: Ein- und Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, Verträge, Kassendaten, Lieferscheine mit Belegfunktion sowie Geschäfts-E-Mails, sofern sie eine solche Funktion haben. Eine E-Mail, die nur eine Rechnung transportiert, ist wie ein Briefumschlag zu behandeln — aufbewahrungspflichtig ist der Anhang.
Nicht durch Überschreiben. Eine gebuchte oder versendete Rechnung wird nicht korrigiert, sondern durch eine Storno- oder Korrekturrechnung ersetzt, die auf das Original verweist. Beide Belege bleiben erhalten. Wird der ursprüngliche Inhalt still überschrieben, ist die Unveränderbarkeit verletzt — und die Buchführung formell angreifbar.
Ja, dem Grundsatz nach — sie darf aber im Umfang zu deinem Betrieb passen. Bei einem Einzelunternehmen mit wenigen Belegen im Monat reichen meist wenige Seiten, die beschreiben, wie Rechnungen entstehen, wo sie abgelegt werden und wer Zugriff hat. Entscheidend ist, dass eine dritte Person den Weg eines Belegs nachvollziehen kann.
Formelle Mängel können dazu führen, dass die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verwirft. Die praktische Folge ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung — die in aller Regel nicht zu deinen Gunsten ausfällt. Bei fehlender Verfahrensdokumentation allein wird meist noch nicht verworfen, in Kombination mit weiteren Mängeln aber sehr wohl.
Sie gelten parallel und lösen einander nicht ab. Die E-Rechnungspflicht regelt das Format, in dem Rechnungen zwischen Unternehmen ausgetauscht werden. Die GoBD regeln, wie diese Rechnungen zu erfassen und aufzubewahren sind. Eine XRechnung muss also als strukturierte Datei im Original unveränderbar archiviert werden — Details dazu stehen auf unserer Seite zur E-Rechnungspflicht.
Dieser Beitrag gibt den Stand von August 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob dein Betrieb die GoBD erfüllt, hängt vom Einzelfall ab — kläre das mit deiner Steuerkanzlei.
In cashwerk bleiben freigegebene Rechnungen unveränderbar, Nummernkreise lückenlos und Änderungen nachvollziehbar — exportierbar für Steuerkanzlei und Betriebsprüfung.
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